AGB Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der HBV GmbH/Allgemeine Verkaufsbedingungen der HBV GmbH

Allgemeine Mietbedingungen

I. Gültigkeit
1. Sie mieten von der HBV GmbH zu folgenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird widersprochen. Dies gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrags nicht auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.


2. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

II. Allgemeine Einsatzbedingungen

1. Die HBV GmbH verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit Ihnen, dem Mieter, ein technisch einwandfreies Gerät zu überlassen.

2. Die HBV GmbH ist berechtigt, Ihnen andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese Ihren Anforderungen entsprechen und die Änderung für Sie zumutbar ist.

3. Um Ihren Einsatzanforderungen zu entsprechen und Fehlbestellungen zu vermeiden, stellt der Vermieter auf Wunsch für die Geräte Arbeitsdiagramme und technische Daten zur Verfügung. Der Vermieter ist auf Ihre Anfrage bemüht, eine für Ihren Einsatz nach den von Ihnen genannten Anforderungen geeignete Arbeitsbühne aus dem Vermieter-Gesamtprogramm zu empfehlen. Sollte die empfohlene Arbeitsbühne für Ihren Einsatz dennoch nicht geeignet sein, ist der Vermieter berechtigt, eine andere Arbeitsbühne zu den für diese andere Arbeitsbühne geltenden Vermiettarifen aus dem Vermieter-Gesamtprogramm zu empfehlen. Weitergehende Ansprüche aus einer unzureichenden Erstempfehlung sind ausgeschlossen. Sollte auch die zweite empfohlene Arbeitsbühne nicht geeignet sein, kann Schadensersatz nur unter den Beschränkungen der Ziffer VI.,1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Sie stehen dafür ein, dass die dem Vermieter gegenüber gemachten Angaben zum Einsatz und den Umständen des Einsatzes der Arbeitsbühne vollständig und wahrheitsgemäß sind. Bei schwierigen Einsätzen empfiehlt der Vermieter eine Ortsbesichtigung anzufordern. Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, tragen Sie daher die Verantwortung dafür, dass die Arbeitsbühne für den von Ihnen vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

4. Bei Fehlbestellungen von Geräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, nicht ausreichende seitlicher Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, Ihnen die dem Einsatz verbundenen Kosten und die volle ausgefallene Mietzeit zu berechnen.

5. Sie als Mieter haften allein für den flüssigen Ablauf der Arbeiten, den uneingeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie den gefahrlosen Einsatz der Geräte in Bezug auf Bodenverhältnisse und Umwelt. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn zu informieren.

6. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes veranwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von HBV zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.

7. Die vermieteten Geräte dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen und ähnlichem nicht zugelassen. Solche Arbeiten sind deshalb untersagt.

8. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf die Witterungsabhängigkeit der Arbeit ausdrücklich hingewiesen hat. Die Bekanntgabe der Terminverschiebung muss zu dem gemeinsam vereinbarten und durch den Vermieter bestätigten Termin erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits an der Baustelle oder zur Baustelle unterwegs, wird der jeweilige Grundpreis berechnet. Die Versicherungsgebühr wird in jedem Fall berechnet.

 

III. Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal

1. Der Vermieter stellt mit der Arbeitsbühne einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Geräte, die Sie mit Fachpersonal gemietet haben, dürfen ausschließlich von diesen bedient werden. Soweit die fachgerechte Bedienung des Gerätes dieses zulässt, können sie das Fachpersonal zu Handreichungen, die Sie im vollen Umfange verantworten, heranziehen. Das Fachpersonal handelt lediglich in Auftrag des Mieters, der die Veranwortung im vollen Umfange trägt.

2. Im Miettarif sind Kosten für das Bedienungsfachpersonal und Betriebsstoffe nicht enthalten. Die An- und Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof zum Einsatzort wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Miettarif bzw. zu vereinbarten Pauschalsätzen abgerechnet.

IV. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer
1. Bei Übergabe der Selbstfahrergeräte weist der Vermieter eine oder mehrere von Ihnen beauftragten Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben und die vom Gesetzgeber auferlegten Bedingungen erfüllen, in die Handhabung der Geräte ein.
2. Den von Ihnen beauftragten Personen werden bei Übergabe, Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise übergeben. Sie verpflichten sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so haften Sie für alle daraus entstehenden Schäden, auch ohne Verschulden.
3. Nur vom Vermieter eingewiesene Personen, die die Einweisung gem. der Unfallverhütungsvorschrift schriftlich bestätigt haben, sind zum Bedienen des Gerätes berechtigt. Sie als Mieter sichern zu, dass diese Personen während des gesamten Zeitraums der Nutzung von Kfz-verbundenen Arbeitsbühnen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, die sie zum Führen des Fahrzeugs berechtigen. Der Vermieter kann jederzeit verlangen, dass Sie das Bestehen der Fahrerlaubnis nachweisen. Sie haften gegenüber dem Vermieter für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass die Personen nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Regressansprüche der Versicherung gegenüber dem Vermieter oder falls die Versicherung den Versicherungsschutz ablehnt, weil die Personen nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren.
4. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder auch unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen oder Firmen nicht zulässig.
5. Sollten sie während des Einsatzes der Arbeitsbühne einen Defekt und Fehlermeldungen oder Undichtigkeiten im System feststellen oder vermuten, so sind sie verpflichtet, das Gerät sofort stillzulegen und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter ist verpflichtet, gemeldete Schäden innerhalb kürzester Zeit, nach technischer und organisatorischen Möglichkeiten, zu beheben.
6. Sie überprüfen täglich den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie und werden diese gegebenenfalls auf Ihre Kosten auffüllen. Deshalb haften Sie für alle Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind.
7. Bei Beschädigungen oder extremer Verschmutzung der Geräte, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (abdecken bei Spritz-, Maler, Schweißarbeiten etc.) tragen Sie die Reparatur- und Reinigungskosten und soweit nachweisbar, den Schaden aus Mietausfall während der Instandsetzungszeit.
8. Sie mieten und bezahlen die Arbeitsbühne vom Zeitpunkt der Abfahrt des Gerätes vom HBV-Betriebsgelände bis zur Rückkehr dorthin.
9. Bei Selbstfahrgeräten beinhaltet der Mietpreis ausschließlich die Gerätekosten ohne Treibstoff und Betriebsmittel. Er versteht sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 9 Stunden. Falls Sie einen Zwei- oder Dreischichtbetrieb wünschen, bedarf dies gesonderter Vereinbarungen unter schriftlicher Zusage vom Vermieter. Abrechnungsgrundlage sind die jeweils gültigen Miettarife.
10. Ausfallzeiten des Gerätes, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen Sie nicht zur Mietpreisminderung.

 

V. Fristen und Termine
1. Terminvereinbarungen stehen ausnahmslos unter der aufschiebenden Bedingung, das Gerät und Personal rechtzeitig betriebs- und arbeitsbereit sowie ordnungsgemäß vom Vormieter zurückgegeben sind.
2. Kann die Arbeitsbühne durch einen Umstand nicht pünktlich eingesetzt werden, der nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Vermieters zurückzuführen ist, sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt und der Ausfall nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Vermieter beruht.

3. Wünschen Sie eine Verkürzung oder Verlängerung der Mietzeit, so bedarf diese Vertragsänderung der Zustimmung des Vermieters. Eine solche Vertragsänderung kann aus organisatorischen Gründen frühestens nach zwei Tagen nach getroffener Vereinbarung in Kraft treten.


VI. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
1. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Übergabe der Arbeitsbühne gegenüber dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist der Zugang bei dem Vermieter. Bei fruchtlosem Ablauf der Anzeigefrist stehen dem Mieter wegen der nicht angezeigten offensichtlichen Mängel weder Gewährleistungs- noch Schadensersatzansprüche zu. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Soweit sich aus den §§ 377, 378 HGB oder aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen weitergehende Obliegenheiten oder Verpflichtungen für den Mieter ergeben, sind diese maßgeblich.

2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht werden, sofern dem Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sie als Mieter übernehmen, die Gewähr, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz des Mietfahrzeugs möglich machen. Für Schäden, die von nicht zulassungspflichtigen Selbstfahrergeräten mit dem Gerät Dritten zugeführt werden, haftet der Mieter. Sie stellen uns insoweit frei.
3. Gemäß den jeweils geltenden Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) sind zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge des Vermieters in der Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert; bei Personenschäden jedoch höchstens 2 Mio. € je geschädigter Person. Bei Schäden, die durch Ihren Fahrer mit Arbeitsbühnen Dritten zugeführt werden, übernehmen Sie eine Selbstbeteiligung von 20 %, max. jedoch bis zu 1.000,- € je Schadensfall. Neben der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zulassungspflichtige
Vermieter-Kraftfahrzeuge im Rahmen einer Kaskoversicherung gegen Schäden aus Brand, Explosion, Entwendung, elementaren Ereignisse sowie bei Glas- und Wildschäden mit der Selbstbeteiligung von 2.000 € versichert.
4. Bei Unfällen haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dem Ausfall des Fahrzeugs. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten, einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG, an den Mieter ab. Aus Bemühungen von Seiten des Vermieters, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu
erhalten, entstehen keine Verpflichtungen zur Weiterverfolgung der Ansprüche.
5. Der Vermieter empfiehlt Ihnen, dem Mieter, den Abschluss einer Zusatzmaschinenversicherung mit einer, je nach Vereinbarung, festgelegten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Soweit der Mieter die empfohlenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem Vermieter auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären. Der Mieter tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an den Vermieter ab. Spezialversicherungen haben stets Vorrang vor der Erstattung aus der Zusatzmaschinenversicherung.
6. Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen: a) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (im Fahrerhaus angegeben) verursacht werde. b) Schäden, die aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen entstehen. c) Weitervermietung der Arbeitsbühne oder Überlassung an nicht berechtigte Personen. d) Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung infolge Einwirkung von Alkohol.
7. Bei gemieteten Gabelstaplern besteht lediglich eine Maschinenversicherung. Haftpflichtschäden müssen durch den Mieter selbst getragen werden. Der Mieter kann dieses Risiko durch seine Betriebshaftpflichtversicherung gesondert in Deckung nehmen. Dies geschieht in der Regel beitragsfrei. Es ist jedoch wichtig für den Mieter, sich dies von seiner Betriebshaftpflichtversicherung bestätigen zu lassen.

 

VII. Abtretung von Ansprüchen
1. Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.
2. Setzt der Mieter das Mietobjekt zur Vertragserfüllung gegenüber Dritte ein, so tritt der Mieter schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des für die Zeit dieses Einsatzes an den Vermieter zu zahlenden Mietzinses mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Mieter ist zur Weiterfügung über seine Forderungen gegenüber dem Dritten im Sinne des vorstehenden Satzes nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des vorstehenden Satzes auf den Vermieter tatsächlich übergehen.

 

VIII. Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand und Recht
1. Sämtliche Zahlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und werden, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, vor der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Werden obige Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, ist der Vermieter berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz bzw. ab 1.1.14 über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindesten 5 Prozent zu berechnen.
3. Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen, hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zu der Baustelle, auf der sich das angemietete Gerät befindet, zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Fahrzeugen von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 Prozent des Auftragswertes berechnen, soweit der Vermieter keinen höhere Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei.
5. Der Mieter ist zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Vermieter nur befugt, soweit die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
7. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
8. Erfüllungsort ist Spelle. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, wenn der Mieter Kaufmann ist und nicht zu den in § 4 HBV bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder der Mieter juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Gerichtsbarkeit verlegt. Der Vermieter kann jedoch den Mieter auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

9. Unter Beachtung der unter www.hbv-hydraulik.de hinterlegten Datenschutzerklärung wird zum Zwecke der Kreditprüfung die CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München die in ihrer Datenbank zum Mieter (Person/Firma) gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern der Vermieter sein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertreag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind allein die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich falls nicht anders vereinbart ab HBV Hydraulikbühnen Verleih GmbH in Spelle.

§ 4 Lieferzeit

(1) Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich schriftlich erfolgen.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorherzusehenden Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeitzeit hinaus zu schieben. Verlängert sich die Lieferzeit, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Verand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Haftung und Mängel

(1) Der Käufer muss bei Neugeräten und Ersatzteilen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Kaufsache diese untersuchen und dem Verkäufer Mängel schriftlich mitteilen. Geschieht dies nicht, so gilt die Kaufsache als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(2) Soweit ein Mangel bei neuen Geräten/Ersatzteilen vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung des Vertrages in Form einer Mangelbeseitung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, einen Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung des Verkaufspreises zu verlangen.

(3) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers) beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Kaufsache bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

(2) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte des nicht oder nicht vollständig gezahlten Kaufgegenstandes sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf den Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer sein Eigentumsrecht durchsetzen kann.

(3) Bei vertragswidrigen Verhalten seitens des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich erklärt. Die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer gilt stets als Rücktritt.

§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentrpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

(2) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder eine Zahlung einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(3) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Lingen bzw. Osnabrück ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.